Vergnügungssteuer erheben

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die die Städte und Gemeinden erheben können. Grundlage der Besteuerung ist der finanzielle Aufwand von Personen für den Besuch bestimmter Veranstaltungen oder die Nutzung bestimmter Angebote (Vergnügungen). Die Vergnügungssteuer wird beim Veranstalter beziehungsweise Anbieter der Vergnügungen erhoben. Bekannteste Formen der Vergnügungssteuer sind die sogenannte Kartensteuer und die Spielgerätesteuer.

Der Vergnügungssteuer können insbesondere die folgenden Veranstaltungen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet unterliegen:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • Veranstaltungen von Striptease, Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art
  • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden
  • gewerbliche Filmvorführungen
  • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

Der Steuer unterliegen nicht:

  • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Zudem werden von der Steuerpflicht regelmäßig befreit:

  • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen
  • das Halten von Unterhaltungsgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten und ähnlich zeitlich befristeten Veranstaltungen (Befreiung aber teilweise beschränkt auf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit),
  • Unterhaltungsgeräte, die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.

Das Nähere regelt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lichtenstein/Sa.