Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung durch das Standesamt

Anerkennung der Vaterschaft nach §§ 1594 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden.

Solange die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam.

Ansprechstelle

Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch das ortszuständige Jugendamt, eine Notarin / einen Notar oder jedes Amtsgericht beurkundet werden – allein beim Jugendamt oder der Notarin / dem Notar gegebenenfalls auch gemeinsam mit der Erklärung über das Sorgerecht.