Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)

Verordnung der Umlegung von Grundstücken nach §§ 45 bis 79 und §§ 80 bis 84 Baugesetzbuch (BauGB)

Das Umlegungsverfahren ist ein Grundstückstauschverfahren, in dem Grundstücke so aufgeteilt werden, dass nach Lage, Form und Größe wirtschaftlich nutzbare neue Grundstücke entstehen. Zweck ist die Erschließung oder Neugestaltung eines Gebietes. Sinn der Umverteilung ist ein Interessensausgleich zwischen den betroffenen Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückeigentümerinnen und den Interessen der Allgemeinheit.

Die Umlegung kann durch privatrechtliche Erledigung der notwendigen Grundstücksneuordnung (sogenannte freiwillige Umlegung) oder durch eine amtliche Umlegung der Gemeinde erfolgen.

Der Wert des Grundeigentums des oder der Einzelnen darf durch die amtliche Umlegung nicht geringer werden. Ziel ist es, dass jeder ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommt. Sofern der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten ist, bekommt der Eigentümer / die Eigentümerin die Differenz ausbezahlt.

In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass der Grundstückseigentümer beziehungsweise die Grundstückseigentümerin ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes erhält oder mit Geld abgefunden wird.

An einer Umlegung beteiligt sind neben den Grundstückseigentümern und der Gemeinde auch alle Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an den betroffenen Grundstücken, Bedarfs- und Erschließungsträger.