Stundung kommunaler Zahlungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen

Wenn Sie Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen Ihrer Stadt oder Gemeinde, Ihres Verwaltungs- oder Zweckverbandes oder Ihres Landkreises (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Beiträge oder Bußgelder) nicht fristgerecht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, bei der betreffenden Kommune bzw. dem betreffenden Verband eine Stundung zu beantragen. Diese haben – im engen Rahmen – die Möglichkeit, Forderungen ganz oder teilweise zu stunden und Ihnen damit eine Zahlungserleichterung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub zu gewähren.

Stundung nur im Härtefall möglich

Die Verwaltung kann Ansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit für Sie eine erhebliche Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Zahlung darf durch die Stundung jedoch nicht gefährdet erscheinen.

Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich dabei nicht berufen. Eine Stundung kommt zudem nur in Betracht, wenn in der jüngeren Vergangenheit Zahlungswilligkeit vorgelegen hat und von Ihnen Mitwirkungspflichten (zum Beispiel fristgemäße Erfüllung früherer Stundungsvereinbarungen, vollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) erfüllt wurden.

Entscheidung nach Ermessen

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Forderungen im Einzelnen gestundet oder erlassen werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune / des jeweiligen Verbandes. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt.

Wird eine Stundung gewährt, ergeht ein Stundungsbescheid, in dem unter anderem die neue Fälligkeit für die Zahlung der gestundeten Forderung festgesetzt ist. Auch die Gewährung von Ratenzahlungen ist möglich. Zudem kann im Stundungsbescheid ein Widerrufsrecht der Kommune / des Verbandes bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel für den Fall nicht fristgerechter Zahlung festgesetzter Raten) vorbehalten werden.

Für die gestundeten Beträge werden in der Regel Zinsen erhoben. Zudem kann die Kommune oder der Verband angemessene Sicherheiten verlangen.