Sondernutzung für ambulanten Handel beantragen

Für Sie zuständige Mitarbeiter


Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dies ist auch bei der Nutzung für ambulanten Handel der Fall.

Unter ambulanten Handel fällt beispielsweise das

  • Aufstellen von Imbissständen, sonstigen Verkaufsständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren, Speisen und Leistungen (einschließlich dekorativem oder abgrenzendem Zubehör),
  • Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie
  • Bauchläden.

Möchten Sie eine solche Sondernutzung für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.