Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen

Anzeige der Geburt nach § 20 Personenstandsgesetz (PStG), Anzeige durch Einrichtungen

Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus in die Wege leiten und müssen nicht zusätzlich das Standesamt aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Träger der Einrichtung.

Ansprechstelle

die Geburtsklinik