Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird ("hinkende Ehe"). Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Ehefähigkeitszeugnisse werden z.B. ausgestellt von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei (unverbindliche Auflistung).

Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich, können Sie von dieser Pflicht im Einzelfall durch den Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.

In der Regel kommt diese Befreiung infrage für

  • Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, es aber objektiv unmöglich ist, dass sie diese genehmigen. Das gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind (zum Beispiel wenn es nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten)

Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Bei einer Befreiung prüft der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind.

Der Standesbeamte kann trotz positiver Entscheidung des Oberlandesgerichtes abweichen und die Eheschließung ablehnen, wenn er ein Ehehindernis als gegeben ansieht. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin als Urkundsbeamter oder Urkundsbeamtin muss vom Vorliegen der Ehevoraussetzungen selbst überzeugt sein.