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Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bei der Gemeinde oder Stadt melden
Für Sie zuständige Mitarbeiter
Anzeige über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 138 Abgabenordnung (AO)
Wenn Sie eine selbstständige land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie das innerhalb eines Monats Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen.
Als Betreiber* eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes unterliegen Sie nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt.
Zusätzlich zur Pflicht, die Eröffnung des Betriebs anzuzeigen, besteht die Verpflichtung, dem Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion