Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

Hinweis:

Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und
  • besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.

Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt - sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.

Ansprechstelle

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde,

  • in dem die verstorbene Person den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragstellenden Person
  • Waren weder der Verstorbene noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:

—-> Standesamt I Berlin